| Abgeltungssteuer.
Informationen
und Formulare.
Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer
gibt es einige neue Formulare, die auch für Sie
relevant sein könnten.
Steuerbescheinigung/Verlustbescheinigung:
Seit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar
2009 haben sich die steuerlichen Berechnungsgrundlagen
umfassend verändert. Dies hat auch Auswirkungen
auf die Steuerbescheinigungen.
Grundsätzlich ist eine Angabe von Kapitalerträgen
für Privatpersonen in der Einkommensteuererklärung
mittels der Anlage KAP nicht mehr erforderlich, da
mit Einbehalt der Abgeltungssteuer die zu zahlende
Steuer auf Kapitalerträge abgegolten ist.
Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist daher
grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Sinnvoll ist die Ausstellung einer Steuerbescheinigung
und/oder Verlustbescheinigung wenn:
- Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25
Prozent liegt und in unserem Hause kapitalertragsteuerpflichtige
Erträge angefallen sind. In diesem Fall besteht
die Möglichkeit der so genannten Günstigerprüfung über
die Einkommensteuererklärung.
- Sie eine Steuerbescheinigung
zur Veranlagung der Kirchensteuer benötigen.
- Sie mehrere Bankverbindungen haben und eventuell
angefallene Verluste mittels der Einkommensteuererklärung
verrechnen möchten.
Sofern Sie die Zusendung einer Steuerbescheinigung
wünschen, senden Sie uns das Auftragsformular "Auftrag
zur Ausstellung steuerlicher Dokumente" bitte
bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres ergänzt
und unterschrieben zu.
Sofern Sie auch eine Verlustbescheinigung beauftragen,
beachten Sie bitte, dass noch nicht ausgeglichene Verluste
zum Jahresende ausgebucht werden und dann nicht mehr
für eine automatische Verrechnung zur Verfügung
stehen. Eine Verrechnung ist dann nur noch über
die Einkommenssteuerveranlagung möglich. Wir empfehlen
Ihnen, vor der Beauftragung Rücksprache mit Ihrem
Steuerberater zu halten. Ihr Auftrag gilt bis auf Widerruf.
Zum Formular: - Auftrag
zur Ausstellung steuerlicher Dokumente
- Kundeninformation zu Steuerbescheinigungen
Kirchensteuerabzug:
Seit Einführung der Abgeltungssteuer besteht die
Möglichkeit, bei privaten Kapitalerträgen
die hierauf entfallene Kirchensteuer direkt bei der
Auszahlung abzuführen. Alternativ erfolgt eine
Berechnung über die Steuererklärung.
Zum Formular: Antrag
auf Einbehalt der Kirchensteuer
Trennung von betrieblichen und privaten Konten:
Für die Umsetzung der Abgeltungssteuer muss ab
dem Jahr 2009 eindeutig zwischen privaten und betrieblichen
Konten unterschieden werden, da die Erträge steuerlich
unterschiedlich behandelt werden. Für die Ausstellung
der richtigen Steuerbescheinigung in den folgenden
Jahren ist eine entsprechende Kennzeichnung der Konten
erforderlich.
Führen Sie sowohl betriebliche als auch private
Konten bei uns, so teilen Sie uns bitte anhand folgender
Formulare mit, welches Konto Sie privat und welches
Sie betrieblich verwenden.
1.) Sie sind Privatkunde und haben ein oder mehrere
betriebliche Konten: "Privatkunde
mit betrieblichen Konten"
2.) Sie sind Firmenkunde und haben ein oder mehrere
private Konten: "Betrieblicher
Kunde mit privaten Konten"
Sollten Sie auch ein betriebliches
Depot bei uns unterhalten oder betriebliche Termin-
und Optionsgeschäfte
tätigen, ist die Erklärung zur Freistellung
vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG auszufüllen.
Zum Formular: Erklärung
zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug
Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach an:
0800 / 600 907 00 (kostenfrei)
. Wir freuen
uns auf Ihren Anruf.
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Sie Ihren Steuerberater. Stand: 12 / 07 |