Nicht nur das lange politische Tauziehen um die jüngst verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer hat gezeigt: „Erben und Vererben“ ist ein Streitthema. Kaum ein anderes Thema sorgt für so viele rechtliche Auseinandersetzungen unter Verwandten. Vor allem Vererbende sollten sich deshalb frühzeitig Gedanken machen, ob und wie der Nachlass testamentarisch geregelt werden soll. Viele Aspekte sind bei einem letzten Willen zu beachten – vor allem familiär, aber auch rechtlich und steuerlich.
Selbst wenn kein Testament vorliegt, greifen Regelungen. Basis hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB. Doch die Paragrafen des BGB sind keine Ideallösung. Sie teilen die Erben in unterschiedliche Ordnungen ein, nach denen sich letztlich der Anteil am Erbe bestimmt. Zugleich bilden die Hinterbliebenen eine Erbengemeinschaft, können damit nur gemeinschaftlich entscheiden, wie mit dem Erbe verfahren wird – eine Regelung, die bei den Hinterbliebenen oftmals Konflikte schürt. Zugleich kann der Erblasser auf diesem Weg kaum Einfluss auf das nehmen, was nach seinem Tod mit dem Erbe geschieht.
Ein einfacher Weg, das Erbe in Familien zu regeln, ist das „Berliner Testament“. In diesem ist festgelegt, dass zunächst der überlebende Ehepartner als Alleinerbe fungiert. Erst nach dessen Tod erben die Kinder. Vor allem wenn ein größeres Vermögen vererbt werden soll und Erbschaftsteuer fällig wird, hat das Berliner Testament Nachteile: Erbt der überlebende Ehepartner, werden die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Kinder nicht genutzt – immerhin 400.000 Euro je Kind. Folge könnte sein, dass ein größeres Erbe zum Teil gleich zweifach besteuert wird: Zum einen beim Tod des ersten Ehepartners, weil dessen Freibetrag überschritten wird, zum anderen beim Tod des zweiten Ehepartners und dem dann erfolgenden Übergang des Vermögens auf die Kinder.
Die Gestaltung eines letzten Willens will gut durchdacht sein. „Wer soll berücksichtigt werden?“, ist die wichtigste Frage, die es beim Verfassen eines Testaments zu beantworten gilt. Sinnvoll ist es daher, sich vor dem Verfassen des Testaments eine Übersicht über erbberechtigte Personen zu verschaffen. In der Regel unmöglich ist es, eine pflichtteilsberechtigte Person komplett zu enterben, in diesem Fall Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder und Kindeskinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern. Die Person kann von den anderen Erben den ihr zustehenden Pflichtanteil einfordern. Der Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten vom Erbe ist nur in sehr engen Grenzen zulässig.
Wer ein Testament verfassen will, muss bestimmte Formvorschriften beachten, diese sind zum Beispiel:
Wer keine Fehler machen will, der geht zu einem Experten, etwa zu einen Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar. Diese Beratung ist natürlich kostenpflichtig. Die Kosten sind insbesondere zur Vermeidung von oftmals noch teureren rechtlichen Auseinandersetzungen unter den Erben aber gut angelegtes Geld.
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