Die Auswirkungen der neuen Kapitalertragssteuer-Regeln sind maßgeblich abhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (GmbH, AG, eG) bleibt es von vornherein bei den „klassischen“ Steuerabzugs-Tatbeständen (inländische Dividenden, Genussrechte, Gewinnobligationen, laufende Zinserträge). Diese Unternehmen sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform von den sogenannten neuen Steuerabzugs-Tatbeständen (z. B. ausländische Dividendenzahlungen, Veräußerungs-Gewinne, Termingeschäftserträge) befreit.
Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften – OHG, KG) bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, um den Steuerabzug einzugrenzen. Das hängt damit zusammen, dass bei diesen Rechtsformen eine transparente Besteuerung auf der Ebene des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters erfolgt.
Hier ist zunächst eine saubere Trennung der Kapitalanlagen in betriebliche und private Kapitalanlagen erforderlich.
Zu beachten ist, dass aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke entnommene Geldbeträge - bei Anlage - zu privaten Kapitalerträgen führen. Für diese gilt dann die Abgeltungssteuer. Nur Erträge aus Kapitalanlagen, die tatsächlich dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, unterliegen als betriebliche Einnahmen dem persönlichen Steuersatz.