Auf Antrag des Kunden führt die Bank zusammen mit der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer ab. Dazu ist die Angabe der Konfession erforderlich. Wenn der Kunde den Kirchensteuerbehalt im Wege der Veranlagung wählt, stellt die Bank auf Wunsch eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragssteuer aus.
Was Sie bei der ab 2015 greifenden Neuregelung beachten müssen
Wer einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, zahlt Kirchensteuer und muss diese auch auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) abführen.
Ein automatischer Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist bisher nur dann erfolgt, wenn Sie der Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft hierfür einen ausdrücklichen Auftrag erteilt haben. War dies nicht der Fall oder haben Sie Ihren Finanzpartnern Ihre Kirchenzugehörigkeit nicht mitgeteilt, wurde die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung (mit Zusatzformular "KAP") festgelegt und nachträglich von der Finanzverwaltung eingezogen. Dieses Wahlrecht besteht ab 2015 nicht mehr.
Das Wahlrecht wird durch ein Widerspruchsrecht abgelöst
Die ab 01.01.2015 greifende Neuregelung sieht vor, dass der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren vollzogen wird. Das heißt, dass Finanzinstitute bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen und danach den Kirchensteuerabzug direkt vornehmen.
Wenn Sie Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht machen möchten, können Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und sich einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Das erforderliche Formular ist unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Der Weitergabe von Angaben zur Religionszugehörigkeit muss beim Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 30.06. eines Jahres widersprochen werden.
Im Falle eines vorliegenden Einspruchs können Finanzinstitute die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr abrufen und folglich den automatischen Abzug der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge auch nicht gewährleisten. Der Kunde ist deshalb in diesem Falle zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit ausgefüllter Anlage "KAP" verpflichtet.