Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer vereinheitlicht die Besteuerung von Kapitalerträgen für Privatanleger. Die Banken führen die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt ab. Hier erfahren Sie Details oder sprechen Sie mit Ihrem Berater, der gerne weiterhilft.

Informationen

Seit 1. Januar 2009 werden auf sämtliche Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag überschreiten, pauschal 25 % Kapitalertragssteuer erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5 % des Kapitalertragssteuerbetrags sowie eventuell Kirchensteuer (in der Regel 8 % oder 9 % des Kapitalertragssteuerbetrags).

Die Neuregelungen im Überblick

Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Haltedauer spielt keine Rolle mehr für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen – die zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt.

Gewinne aus Aktienverkäufen sowie Dividenden werden komplett versteuert und auf den Sparerpauschbetrag angerechnet – das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren gilt seit 2009 nicht mehr.
 

   
Anlagebetrag mit 3% Zinsen 20.000 €
Kapitalertrag aus Zinsen 600 €
Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag)
 
 - 200 €
Bemessungsgrundlage für Abgeltungssteuer = 400 €
Tatsächliche Abgeltungssteuer in Höhe vonohne Kirchensteuer
=100 €
mit 9% Kirchensteuer
97,80 €
+ 5,5% Solidaritätszuschlag=5,50 €5,37 €
+ 9% Kirchensteuer 8,80 €

Mit der Abgeltungssteuer will der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalerträgen für Privatanleger vereinheitlichen und deutlich vereinfachen. Die Banken führen die Kapitalertragssteuer pauschal und anonym an das Finanzamt ab. Die komplizierte Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung entfällt. Mit Einbehalten der Steuer ist die Steuerschuld abgegolten.

Einkünfte aus Privatvermögen werden bei Privatanlegern seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 25 % besteuert. Die Abgeltungssteuer gilt für Kursgewinne, Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Investmentfonds. Von der Abgeltungssteuer unberührt bleiben dagegen vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen sowie private Renten- oder Kapitallebensversicherungen (dies gilt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und mindestens 12 Jahre Haltedauer haben – sogenannte steuerfreie Altverträge). Auch physische Anlagen zum Beispiel in Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Veräußerungsgewinne bleiben also nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, wenn die Papiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Bei Wertpapieren, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden, fällt die Abgeltungssteuer für realisierte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer an. Die zwölfmonatige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf bisher Kursgewinne steuerfrei realisiert werden können, entfällt, ebenso das Halbeinkünfteverfahren für Aktiengewinne und Dividenden.

Stücke von Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer, die zuerst angeschafft wurden (first in), werden steuerrechtlich gesehen zuerst aus dem Depot veräußert (first out). Mit einem Zweitdepot bietet die SÜDWESTBANK die Möglichkeit, alte Wertpapierbestände von neuen Wertpapierbeständen zu trennen.

Für Zertifikate gibt es Sonderregelungen: Veräußerungsgewinne von Papieren, die vor dem 15. März 2007 gekauft wurden, bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist unbegrenzt steuerfrei. Eingeschränkten Bestandschutz genießen Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor dem 1. Januar 2009 geordert wurden. Der Verkauf ist nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens 12 Monate liegen und das Papier vor dem 1. Juli 2009 veräußert wurde. Ansonsten greift die Abgeltungssteuer ebenso wie bei Zertifikaten, die nach dem 31. Dezember 2008 ins Depot gekommen sind.

Finanzinnovationen, Garantie- und Rentenzertifikate

Die Regelungen gelten nicht für Garantie- und Rentenzertifikate. Gewinne aus dem Verkauf dieser Papiere unterlagen vor dem 1. Januar 2009 dem persönlichen Steuersatz. Seit dem 1. Januar 2009 sind Anleger mit diesen Produkten also besser gestellt, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt.

Kapitalerträge einschließlich realisierter Kursgewinne bis 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) bleiben auch nach dem 31. Dezember 2008 steuerfrei. In dem Sparerpauschbetrag sind der frühere Sparerfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst. Der Ansatz von tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nicht mehr möglich. In Höhe des Sparerpauschbetrages kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren werden mit negativen Kapitalerträgen (Verlusten) verrechnet, wobei Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden können. Aufgelaufene Verluste werden automatisch in das Folgejahr vorgetragen. Auf Antrag, der bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres gestellt werden muss, stellt die Bank eine Bescheinigung über die Verluste aus. In diesem Fall erfolgt kein Vortrag auf das Folgejahr. Mit dieser Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Verrechnung mit Kapitalerträgen von anderen Banken erfolgen.

Auf Antrag des Kunden führt die Bank zusammen mit der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer ab. Dazu ist die Angabe der Konfession erforderlich. Wenn der Kunde den Kirchensteuerbehalt im Wege der Veranlagung wählt, stellt die Bank auf Wunsch eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragssteuer aus.

 

Was Sie bei der ab 2015 greifenden Neuregelung beachten müssen
Wer einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, zahlt Kirchensteuer und muss diese auch auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) abführen.

Ein automatischer Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist bisher nur dann erfolgt, wenn Sie der Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft hierfür einen ausdrücklichen Auftrag erteilt haben. War dies nicht der Fall oder haben Sie Ihren Finanzpartnern Ihre Kirchenzugehörigkeit nicht mitgeteilt, wurde die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung (mit Zusatzformular "KAP") festgelegt und nachträglich von der Finanzverwaltung eingezogen. Dieses Wahlrecht besteht ab 2015 nicht mehr.

 

Das Wahlrecht wird durch ein Widerspruchsrecht abgelöst
Die ab 01.01.2015 greifende Neuregelung sieht vor, dass der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren vollzogen wird. Das heißt, dass Finanzinstitute bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen und danach den Kirchensteuerabzug direkt vornehmen.

Wenn Sie Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht machen möchten, können Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und sich einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Das erforderliche Formular ist unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Der Weitergabe von Angaben zur Religionszugehörigkeit muss beim Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 30.06. eines Jahres widersprochen werden.

Im Falle eines vorliegenden Einspruchs können Finanzinstitute die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr abrufen und folglich den automatischen Abzug der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge auch nicht gewährleisten. Der Kunde ist deshalb in diesem Falle zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit ausgefüllter Anlage "KAP" verpflichtet.