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FATCA - Was Sie wissen sollten

Neuerungen für amerikanische Kunden

Aufgrund des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen.

Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaber

Überblick

FATCA betrifft Finanzinstitute, Banken, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen weltweit
Wir sind verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln. Versicherungen müssen ebenso über US-amerikanische Kunden informieren, die bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.

Bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Die USA möchten mit FATCA die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten (aus Sicht der USA) bekämpfen und das Steueraufkommen erhöhen. Die deutschen Steuerbehörden erhalten im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Weltweit gibt es inzwischen 80 zwischenstaatliche Verträge von einzelnen Ländern mit den USA.

Betroffen sind natürliche Personen und Gesellschaften
FATCA betrifft die bei uns geführten Konten und Depots von natürlichen Personen und Unternehmen bzw. von Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.

Überprüfung

Kundendaten auf US-Hinweise prüfen
Kunden, die in den USA geboren sind, haben in Verbindung mit dem so genannten „Immigration and Nationality Act“ die Staatsangehörigkeit der USA.

Kunden mit einer US-Staatsangehörigkeit oder einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA sind meldepflichtig. Im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht führt die Staatsangehörigkeit in den USA zur unbeschränkten Steuerpflicht. Wir sind auch verpflichtet, diejenigen Kunden zu melden, bei denen nach unseren Informationen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht bzw. bei denen wir einen US-Bezug festgestellt haben.

Folgende Hinweise ergeben einen US-Bezug

  • US-Staatsbürgerschaft oder dauerhafte US-Ansässigkeit
  • Geburtsort in den USA
  • Postanschrift oder Postfach in den USA
  • US-Telefonnummer
  • Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln in die USA
  • Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit US-Adresse
  • c/o-Adresse in den USA bzw. Postlagerungsadresse als einzige verfügbare Adresse (auch außerhalb der USA)

Beginn der Überprüfung
Zum Stichtag 30. Juni 2014 sind wir verpflichtet, bei allen Bestandskunden zu prüfen, ob ein US-Bezug besteht. Ab 1. Juli 2014 müssen Kunden bei neuen Konten in den Eröffnungsanträgen eine Selbstauskunft abgeben.

Aufforderung, den US-Steuerstatus zu klären
Wenn wir einen oder mehrere der aufgeführten US-Hinweise bei Kundendaten feststellen, fordern wir den Kunden auf, seinen US-Steuerstatus zu klären. Bestätigt der Kunde die US-Steuerpflicht, dann werden wir seine steuerlichen Daten jährlich über das BZSt an die amerikanische Finanzverwaltung (IRS) übermitteln. Widerlegt der Kunde die Hinweise zur US-Steuerpflicht, dann erfolgt keine Meldung. Reagiert der Kunde nicht, sind wir verpflichtet, seine Daten zu melden.

Meldung

Meldung und Meldebestandteile im Überblick
Für das vergangene Jahr wird immer im Folgejahr gemeldet (erste Meldung erfolgt 2015 für 2014). Diese Meldung umfasst den Konto- bzw. Depotstand am Jahresende. Bei einer Kontoschließung im Laufe des jeweiligen Jahres werden die Daten übermittelt, die vor der Kontoschließung bestanden.

Meldebestandteile im zeitlichen Überblick

Weitere Informationen

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