Keine abgeltende Wirkung entfaltet der Steuerabzug gegenüber dem betrieblichen Kapitalanleger. Hier gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der betriebliche Anleger seine Kapitalerträge als Betriebseinnahmen – mit dem persönlichen Einkommensteuer-Satz und dem lokalen Gewerbesteuer-Satz – zu versteuern hat. Für GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften bleibt es wie gewohnt bei der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Falsch wäre jedoch die Annahme, dass der betriebliche Anleger von den Auswirkungen des Steuerabzugs verschont wird.
Grundsätzlich wird auch bei betrieblichen Kapitalerträgen ein Steuerabzug von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag praktiziert. Im Unterschied zum privaten Kapitalanleger hat dieser Steuerabzug jedoch keinen abgeltenden Charakter. Die Quellensteuern stellen lediglich Vorauszahlungen auf die im Rahmen der Veranlagung festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftssteuer dar. Damit steht die Steuer für den betrieblichen Anleger auf gleicher Stufe mit Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Motto: Abgerechnet wird zum Schluss, d. h. im Rahmen der individuellen Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.
Bemessung für den betrieblichen Kapitalanleger
Grundsätzlich gilt: Wird Kapitalertragsteuer fällig, wird sie vom Kapitalertrag abgezogen.
Beispiel
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Kapitalertrag | 100,00 Euro |
Kapitalertragsteuer 25 % | 25,00 Euro |
SolZ (5,5 v. 25 %) | 1,38 Euro |
Ertrag nach Steuern | 73,62 Euro |
Dem Steuerabzug unterliegen beim betrieblichen Anleger nicht nur – wie aus der Zeit des bis 2008 geltenden Zinsabschlages gewohnt – inländische Dividenden und Zinszahlungen. Trifft der betriebliche Anleger keine Vorkehrungen, so werden bei ihm, wie beim privaten Kapitalanleger auch, alle neuen Steuerabzugs-Tatbestände dem Quellensteuer-Abzug unterworfen.
Bei den neuen Steuerabzugs-Tatbeständen handelt es sich um:
Speziell die Einbeziehung von Termingeschäften kann für den betrieblichen Anleger von Nachteil sein, wenn diese Geschäfte vorrangig darauf abzielen, bestimmte Kapital- oder Devisenmarkt-Risiken des Unternehmers zu mindern. Hier spielt insbesondere die Einbeziehung von Optionsgeschäften, Futures, Swap-Geschäften oder Zinsbegrenzungs-Vereinbarungen eine Rolle. Wie der betriebliche Anleger die Liquiditätsnachteile durch den Steuerabzug vermeiden kann, wird im Folgenden erläutert.
Die Auswirkungen der neuen Kapitalertragssteuer-Regeln sind maßgeblich abhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (GmbH, AG, eG) bleibt es von vornherein bei den „klassischen“ Steuerabzugs-Tatbeständen (inländische Dividenden, Genussrechte, Gewinnobligationen, laufende Zinserträge). Diese Unternehmen sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform von den sogenannten neuen Steuerabzugs-Tatbeständen (z. B. ausländische Dividendenzahlungen, Veräußerungs-Gewinne, Termingeschäftserträge) befreit.
Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften – OHG, KG) bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, um den Steuerabzug einzugrenzen. Das hängt damit zusammen, dass bei diesen Rechtsformen eine transparente Besteuerung auf der Ebene des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters erfolgt.
Hier ist zunächst eine saubere Trennung der Kapitalanlagen in betriebliche und private Kapitalanlagen erforderlich.
Zu beachten ist, dass aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke entnommene Geldbeträge - bei Anlage - zu privaten Kapitalerträgen führen. Für diese gilt dann die Abgeltungssteuer. Nur Erträge aus Kapitalanlagen, die tatsächlich dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, unterliegen als betriebliche Einnahmen dem persönlichen Steuersatz.
Ist diese Trennung vollzogen, besteht für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften die Möglichkeit, der Bank auf amtlichem Muster eine Freistellungserklärung einzureichen. Mit dieser Erklärung erreicht der betriebliche Anleger die Gleichstellung mit den vorgenannten GmbHs, AGs oder Genossenschaften. Es erfolgt dann kein Steuerabzug von den neuen Kapitalertragssteuer-Tatbeständen.
Wichtig:
Der Steuerabzug bei inländischen Dividendenerträgen und bei laufenden Zinserträgen kann mit der Freistellungserklärung nicht vermieden werden. Damit wird der Status Quo gegenüber dem bis 2008 geltenden Zinsabschlag beibehalten.
Den amtliche Vordruck stellen wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung. Die Erteilung der Freistellungserklärung eröffnet der Finanzverwaltung die Vornahme von Kontrollmitteilungen hinsichtlich der vom Steuerabzug freigestellten Erträge.
Wichtig ist auch, dass bei betrieblichen Anlegern generell keine Verlust-Verrechnung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Steuerabzugs-Verfahren erfolgt. Beides ist vielmehr dem Veranlagungs-Verfahren vorbehalten.
Überblick über den Kapitalertragssteuer-Abzug bei betrieblichen Anlegern
| Einzelunternehmen, Personengesellschaft (OHG, KG) | GmbH, AG, eG |
---|---|---|
Betriebliche Dividendenerträge aus Inlands-Beteiligungen | 25,00% | 25,00% |
Betriebliche Zinserträge aus Spar-, Termineinlagen, Festgeldern | 25,00% | 25,00% |
Betriebliche Dividendenerträge aus Auslands-Beteiligungen | 25 % Bei Abgabe einer Freistellungserklärung: 0 % | 0,00% |
Veräußerungs-Gewinne aus dem Verkauf von im Betriebsvermögen gehaltenen Wertpapieren | 25 % Bei Abgabe einer Freistellungserklärung: 0 % | 0,00% |
Veräußerungs-Verluste aus dem Verkauf von im Betriebsvermögen gehaltenen Wertpapieren | Keine Berücksichtigung | Keine Berücksichtigung |
Erträge aus betrieblichen Termingeschäften (z. B. Devisen-Sicherungsgeschäft oder Zins-begrenzungs-Vereinbarung) | 25 % Bei Abgabe einer Freistellungserklärung: 0 % | 0,00% |
Für betriebliche Anleger gilt bei Dividendenausschüttungen das sogenannte Teileinkünfte-Verfahren.
Danach sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 60 Prozent der Brutto-Dividende steuerpflichtig. Bei der GmbH, AG oder eG ist die Brutto-Dividende zu 100 Prozent steuerfrei.
Gleichwohl wird bei inländischen Dividenden zwingend ein Steuereinbehalt von 25 Prozent (zzgl. SolZ) auf die Brutto-Dividende vorgenommen.
Dieser Steuerabzug wird auf die festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftssteuer angerechnet bzw. erstattet. Für ausländische Dividendenerträge sind GmbH, AG und eG generell vom Steuerabzug befreit. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
Die Regeln gelten auch im Fall der indirekten Aktienanlage über Aktienfonds.
Veräußerungs-Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind bei der GmbH, AG und eG zu 95 Prozent steuerfrei. Veräußerungs- Verluste werden steuerlich neutral behandelt.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden 60 Prozent der Gewinne und Verluste steuerlich berücksichtigt.
Diese Regeln gelten auch im Fall der indirekten Aktienanlage über Aktienfonds.
Für den Steuerabzug gilt folgendes: Für Veräußerungs-Gewinne sind GmbH, AG und eG generell vom Steuerabzug befreit. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Befreiung vom Steuerabzug durch Abgabe einer Freistellungserklärung gegenüber der Bank.
Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeldern stellen beim betrieblichen Anleger normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug.
Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen.
Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungs-Vorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug (entweder über die Rechtsform oder mittels
Freistellungserklärung) aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.
BLZ: 60090700 BIC: SWBSDESS
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