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Freistellungsauftrag

Kapitalerträge freistellen

Mithilfe des Freistellungsauftrags können anfallende Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt werden. Bitte reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Berechnung der Kapitalertragssteuer ein.

Freistellungsauftrag und Kapitalertragsteuer

Mit dem Freistellungsauftrag beauftragt der Steuerpflichtige seine Bank, anfallende Kapitalerträge (Zinszahlungen, Kurserträge und Dividendenzahlungen) vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt oder gehen die Kapitalerträge über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus, müssen die Kreditinstitute 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen.

Die Kapitalertragsteuer wird abhängig vom Produkt zu unterschiedlichen Zeitpunkten berechnet und abgeführt. Zum Beispiel beim Festgeld am Laufzeitende oder bei Aktien nach der Realisierung von Kursgewinnen oder der Dividendenzahlung. Die abgeführten Steuerbeträge sehen Sie auf Ihrem Kontoauszug oder Ihren Wertpapierabrechnungen.

Fristen zur Einreichung des Freistellungsauftrags

Bitte reichen Sie Ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig vor Berechnung der Kapitalertragssteuer ein. Die Kapitalertragssteuer wird jeweils in Abhängigkeit zum jeweiligen Produkt, zum Ende der Laufzeit (z.B. Festgeld) oder jährlich zum Anlagedatum bzw. nach einer Dividendenzahlung berechnet. Ein unterjährig neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge angewandt werden. Dies kann unter Umständen im Rahmen der nachträglichen Verlustverrechnung zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragssteuern führen.

Gesetzliche Höchstgrenze des Freistellungsauftrags

Die gesetzliche Höchstgrenze ist

  • 801 Euro Freistellungsauftrag einer Einzelperson
  • 1.602 Euro gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag eines Ehepaares / eingetragene Lebenspartner

Eigenen Freistellungsbedarf ausrechnen

Der optimale Höhe Ihres Freistellungsauftrags kann erst am Tag der Zinszahlung ermittelt werden. Daher können Sie nur einen ungefähren Wert vorab errechnen.
Als Faustformel gilt (für eine taggenaue Berechnung):

Kapital x Zinssatz x Tage / (100 x 360)

Sie können selbstverständlich auch jeden anderen Betrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze freistellen.

Laufzeit/Gültigkeit des Freistellungsauftrags

Der Freistellungsauftrag ist grundsätzlich ab dem 1. Januar des Jahres gültig, in dem er eingereicht wird, und kann nur zum 31. Dezember eines Jahres gelöscht werden. Jeder Freistellungsauftrag kann unbefristet oder vorab auf den 31. Dezember eines Jahres befristet beauftragt werden. Ein bestehender Freistellungsauftrag kann nur geändert oder gelöscht werden, indem Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen. Löschen Sie alle Konten/Depots bei uns, müssen Sie zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung Ihres Freistellungsauftrags stellen.

Bitte beachten Sie, dass der Freistellungsauftrag unter folgenden Umständen ungültig wird:

Trennung oder Scheidung
Auch wenn Sie alleiniger Vertragsinhaber sind, müssen Sie bei einem vorliegenden Gemeinschaftsauftrag einen neuen Freistellungsauftrag einrichten. Dabei entscheiden Sie, ob im Jahr der Trennung die gemeinschaftliche oder die getrennte Freistellung gewählt wird.

Namensänderung
Wenn Sie Ihren Namen ändern, z. B. aufgrund einer Heirat, muss ein neuer Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen eingereicht werden.

Todesfall
Der Hinterbliebene kann im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparerpauschbetrag von Ehepaaren/Lebenspartnern verfügen. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.

Umzug ins Ausland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und damit nicht mehr der uneingeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird der Freistellungsauftrag ebenfalls ungültig.

Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge

Sie können Ihren Sparerpauschbetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Pro Kreditinstitut können Sie jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen, der für alle dort angelegten Konten und Depots gilt. Generell ist die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Dieser kann auf verschiedene Banken aufgeteilt, aber insgesamt nur einmal ausgeschöpft werden.

Voraussetzungen für Erteilung eines Freistellungsauftrags

Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für Ihren Freistellungsauftrag:

Wohnsitz
Einen Freistellungsauftrag können Sie erteilen, wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben.

Unterschriften bei Ehepaaren/ eingetragenen Lebenspartnern
Erteilen Sie einen Einzelfreistellungsauftrag, ist nur Ihre Unterschrift erforderlich - auch wenn Sie verheiratet sind oder Ihre Lebenspartnerschaft haben eintragen lassen. Wenn Ehepaare / eingetragene Lebenspartner einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, muss dieser von beiden Ehepartnern / Lebenspartnern unterschrieben sein.

Gemeinschaftskonten
Gemeinschaftskonten von Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern können nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag freigestellt werden. Alle übrigen Kontogemeinschaften können
keinen Freistellungsauftag auf Gemeinschaftskonten erteilen.

Minderjährige
Für Konten Minderjähriger ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich.

Konten von der Freistellung ausschließen

Es ist nicht möglich, ein Konto oder Depot von der Freistellung auszuschließen.

Mitteilungspflicht an das Bundeszentralamt für Steuern

Die SÜDWESTBANK AG ist gesetzlich verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge zu melden.

Ehegattenübergreifende/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung

Die Banken sind erstmalig für das Jahr 2010 gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. Diese erfolgt einmal jährlich für den zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum. Voraussetzung für die ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag des Ehepaares/ Lebenspartner. Dabei ist es unerheblich, wann der Freistellungsauftrag eingerichtet wird.

Haben Ehepaare/ Lebensparner ihren gemeinschaftlichen Sparerpauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, so kann ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag über 0,00 Euro gestellt werden.

Wenn Ehepaare/ Lebensparner keine ehegattenübergreifende/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung möchten, kann jeder Ehepartner/Lebensparner einen Einzelfreistellungsauftrag stellen. Hierbei ist der Höchstbetrag für Einzelfreistellungsaufträge zu beachten und zu berücksichtigen, dass nur die Kapitalerträge der Einzelkonten des jeweiligen Ehepaares/Lebenspartner beim Sparerpauschbetrag angerechnet werden.

Steuer-Identifikationsnummer

Was ist die Steuer-Identifikationsnummer?
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr oder auch TIN) wurde im Jahr 2008 eingeführt und besteht aus 11 Ziffern.
Sie ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig.

Wozu wird sie benötigt?
Freistellungsaufträge, die ab dem 1. Januar 2011 erteilt werden, müssen die steuerliche Identifikationsnummer enthalten.
Die Einführung ermöglicht den Finanzbehörden einen schnelleren und genaueren Datenabgleich rund um das Besteuerungsverfahren.

Wo finde ich die steuerliche Identifikationsnummer?
Die steuerliche Identifikationsnummer wurde allen in Deutschland gemeldeten Bürgern in einem persönlichen Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern mitgeteilt.
Sie finden die steuerliche Identifikationsnummer auch in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.

Sollte Ihnen die steuerliche Identifikationsnummer nicht mehr vorliegen, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

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