Mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 werden Kursgewinne, Zinserträge oder Dividenden pauschal mit 25 % besteuert, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Seit 1. Januar 2015 gibt es einige Neuregelungen, die Sie kennen sollten.
Bisher können Sie selbst entscheiden, ob Ihre Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank einbehalten und entsprechend abgeführt wird, oder ob Sie diese in der Steuererklärung aufführen. Die Abgeltungssteuer wird bereits jetzt automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt und ist damit für den Steuerzahler abgegolten. Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird ab 2015 auch für den Kirchensteueranteil auf die Zinserträge genutzt.
Für Sie wird es einfacher, Ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen. Das Steuerrecht verpflichtet Banken nämlich ab dem 1. Januar 2015, die Kirchensteuer auf Zinserträge ihrer Kunden automatisch an das Finanzamt abzuführen. Zu diesem Zweck erkundigt sich die Bank nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern. Jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober fragen die Banken beim Bundeszentralamt für Steuern die Kirchensteuermerkmale aller Kunden ab. Kirchensteuer ist auch ab 2015 nur zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) auf Kapitalerträge anfällt.
Für Sie als Kunde vereinfacht sich das Verfahren des Steuerabzugs. Ihre Kirchensteuerpflicht auf Kapitalerträge ist abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen. Kirchensteuer ist auch ab 2015 nur zu zahlen, wenn
überhaupt Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) auf Kapitalerträge anfällt. Alle Kapitalerträge bis 801 Euro (bei Ehegatten/ Lebenspartnern bis 1.602 Euro) im Jahr sind steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Keine Kirchensteuer ist außerdem bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts zu zahlen.
Kirchensteuer wird ausschließlich von Angehörigen einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft erhoben. Sollten Sie keiner solchen Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie von dem neuen Verfahren nicht betroffen und haben auch nichts zu veranlassen.
Das hängt zunächst von dem anzuwendenden Kirchensteuersatz ab. Bei Wohnsitz in Bayern und Baden-Württemberg beträgt er 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Überdies stellt die entrichtete Kirchensteuer steuerlich eine abzugsfähige Sonderausgabe dar. Dies wird bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer von der Bank berücksichtigt.
Einmal jährlich im September/Oktober übermittelt die Bank die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum aller Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Sie erhält im Gegenzug von dort ein so genanntes Kirchensteuerabzugsmerkmal („KISTAM“). Dies besteht aus einem anonymisierten sechsstelligen Zifferncode und dem jeweiligen Steuersatz (8 oder 9 Prozent). Dieser Vorgang wird auch Regelabfrage genannt. Der Zifferncode ermöglicht es, die Steuerbeträge an die jeweils berechtigte Religionsgemeinschaft abzuführen. Maßgebend bei der Regelabfrage ist Ihr Status am 31. August des jeweiligen Abfragejahres. Das Abfrageergebnis wird dem Steuerabzug des gesamten Folgejahres zugrunde gelegt.
Die Kirchensteuerbeträge werden von der Bank – wie die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag – monatlich angemeldet und an das Wohnsitzfinanzamt abgeführt.
Sie können der Übermittlung des KISTAM widersprechen. Möchten Sie verhindern, dass Ihre Bank zu Ihrer Kirchenmitgliedschaft Informationen erhält, können Sie hierzu einen Sperrvermerk in der Datenbank beim BZSt beantragen. So wird sichergestellt, dass bei einer folgenden Abfrage der Bank nur ein neutraler „Nullwert“ übermittelt wird.
Sind Sie kein Mitglied einer Kirche, brauchen Sie nichts zu veranlassen, denn dann wird der Bank vom BZSt automatisch der sogenannte Nullwert übermittelt.
Wenn Sie nicht möchten, dass das BZSt Ihre Daten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres gegenüber dem BZSt widersprechen. Ein einmal eingelegter Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Das BZSt meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt, das Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung bzgl. der Kirchensteuer auffordern wird.
Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das BZSt, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Telefon 0228 406-1240. Das entsprechende Formular finden Sie unter
www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“.
Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren: § 51 a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.
Das Gesetz sieht – zur Sicherstellung der gleichmäßigen Steuererhebung – in diesem Fall ein Kontrollverfahren vor. Ist in der KISTAM-Datenbank des BZSt ein Sperrvermerk hinterlegt, erfolgt nach jeder Abfrage des KISTAM durch ein Kreditinstitut eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt. Ihr Finanzamt erhält hierdurch ggf. Informationen über verschiedene Bankverbindungen und wird Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinschaftliche Konten oder Depots führen, wird für Zwecke des Kirchensteuerverfahrens unterstellt, dass die Erträge jedem Ehegatten/Lebenspartner zur Hälfte zustehen. Dadurch wird im Steuerabzugsverfahren sichergestellt, dass jeder Ehegatte/ Lebenspartner nach seinen individuellen Verhältnissen besteuert wird. Wird das Gemeinschaftskonto nicht für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sondern für eine andere Personenmehrheit geführt, zum Beispiel:
kommt das Abfrageverfahren nicht zur Anwendung. Die Festsetzung der Kirchensteuer für die einzelnen Beteiligten (soweit diese kirchensteuerpflichtig sind) kann dann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Gleiches gilt auch bei Treuhandkonten und in anderen Fällen, in denen der Kontogläubiger und der Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind. Hierunter fallen zum Beispiel auch Mietkautionskonten. Weitere Fälle sind Kirchenein- und -austritte. Die zutreffende Kirchensteuerbelastung unter Berücksichtigung der nur zeitanteiligen Kirchensteuerpflicht kann in diesen Fällen regelmäßig nur im Wege der Veranlagung festgestellt werden.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. Dieser knappe Überblick über die gesetzliche Neuregelung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.
BLZ: 60090700 BIC: SWBSDESS
Telefonische Beratung
0711/664 466 44
Mo bis Do von 9 bis 16:30 Uhr
Fr von 9 bis 15 Uhr
Oder