Die Abgeltungssteuer vereinheitlicht die Besteuerung von Kapitalerträgen für Privatanleger. Die Banken führen die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt ab. Hier erfahren Sie Details oder sprechen Sie mit Ihrem Berater, der gerne weiterhilft.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
Seit 1. Januar 2009 werden auf sämtliche Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag überschreiten, pauschal 25 % Kapitalertragssteuer erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5 % des Kapitalertragssteuerbetrags sowie eventuell Kirchensteuer (in der Regel 8 % oder 9 % des Kapitalertragssteuerbetrags).
Die Neuregelungen im Überblick:
Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Haltedauer spielt keine Rolle mehr für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen – die zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt.
Gewinne aus Aktienverkäufen sowie Dividenden werden komplett versteuert und auf den Sparerpauschbetrag angerechnet – das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren gilt seit 2009 nicht mehr.
Anlagebetrag mit 3% Zinsen |
| 20.000 € |
Kapitalertrag aus Zinsen |
| 600 € |
Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag) |
| - 200 € |
Bemessungsgrundlage für Abgeltungssteuer |
| = 400 € |
Tatsächliche Abgeltungssteuer in Höhe von | ohne Kirchensteuer | mit 9% Kirchensteuer |
+ 5,5% Solidaritätszuschlag | =5,50 € | 5,37 € |
+ 9% Kirchensteuer |
| 8,80 € |
Einkünfte aus Privatvermögen werden bei Privatanlegern seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 25 % besteuert. Die Abgeltungssteuer gilt für Kursgewinne, Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Investmentfonds. Von der Abgeltungssteuer unberührt bleiben dagegen vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen sowie private Renten- oder Kapitallebensversicherungen (dies gilt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und mindestens 12 Jahre Haltedauer haben – sogenannte steuerfreie Altverträge). Auch physische Anlagen zum Beispiel in Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
Ausnahmen: Finanzinnovationen, Garantie- und Rentenzertifikate
Die Regelungen gelten nicht für Garantie- und Rentenzertifikate. Gewinne aus dem Verkauf dieser Papiere unterlagen vor dem 1. Januar 2009 dem persönlichen Steuersatz. Seit dem 1. Januar 2009 sind Anleger mit diesen Produkten also besser gestellt, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt.
Kapitalerträge einschließlich realisierter Kursgewinne bis 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) bleiben auch nach dem 31. Dezember 2008 steuerfrei. In dem Sparerpauschbetrag sind der frühere Sparerfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst. Der Ansatz von tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nicht mehr möglich. In Höhe des Sparerpauschbetrages kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Auf Antrag des Kunden führt die Bank zusammen mit der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer ab. Dazu ist die Angabe der Konfession erforderlich. Wenn der Kunde den Kirchensteuerbehalt im Wege der Veranlagung wählt, stellt die Bank auf Wunsch eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragssteuer aus.
Was Sie bei der ab 2015 greifenden Neuregelung beachten müssen
Wer einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, zahlt Kirchensteuer und muss diese auch auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) abführen.
Ein automatischer Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist bisher nur dann erfolgt, wenn Sie der Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft hierfür einen ausdrücklichen Auftrag erteilt haben. War dies nicht der Fall oder haben Sie Ihren Finanzpartnern Ihre Kirchenzugehörigkeit nicht mitgeteilt, wurde die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung (mit Zusatzformular "KAP") festgelegt und nachträglich von der Finanzverwaltung eingezogen. Dieses Wahlrecht besteht ab 2015 nicht mehr.
Das Wahlrecht wird durch ein Widerspruchsrecht abgelöst
Die ab 01.01.2015 greifende Neuregelung sieht vor, dass der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren vollzogen wird. Das heißt, dass Finanzinstitute bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen und danach den Kirchensteuerabzug direkt vornehmen.
Wenn Sie Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht machen möchten, können Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und sich einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Das erforderliche Formular ist unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Der Weitergabe von Angaben zur Religionszugehörigkeit muss beim Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 30.06. eines Jahres widersprochen werden.
Im Falle eines vorliegenden Einspruchs können Finanzinstitute die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr abrufen und folglich den automatischen Abzug der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge auch nicht gewährleisten. Der Kunde ist deshalb in diesem Falle zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit ausgefüllter Anlage "KAP" verpflichtet.
* Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die SÜDWESTBANK AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
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