Durch die Abgeltungssteuer profitieren Anleger von einer vereinfachten Erklärungspflicht der Kapitaleinkünfte:
Das heißt, dass die Angabe der Kapitalerträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Die Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung erhalten Sie von uns in der Regel nur auf Anforderung.
Die Erträgnisaufstellung gibt einen Überblick über alle von der Abgeltungssteuer erfassten Geschäftsvorfälle des jeweiligen Jahres. Zudem soll sie, soweit erforderlich, das Ausfüllen der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung erleichtern und zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Alle Angaben sind in Euro ausgewiesen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht alle Hinweise in der Erträgnisaufstellung gleichermaßen für alle Kunden (Privat-/Betriebsvermögenskunden) gelten.
Eine Steuerbescheinigung wird erst dann benötigt, wenn Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre Kapitalerträge bei dem Finanzamt veranlagen möchten.
Mögliche Fälle, in denen Sie doch eine Steuerbescheinigung benötigen:
Wenn in Ihrem Depot ausländische, thesaurierende Investmentfonds geführt werden.
Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag so aufgeteilt haben, dass Kapitalerträge besteuert wurden, obwohl Sie insgesamt die 801/1.602 Euro des Sparerpauschbetrags nicht erreicht haben.
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist als die durch die Abgeltungsteuer belasteten 25 %.
Wenn Ihre Kapitalerträge über den Freistellungsauftrag hinaus besteuert wurden und Sie keinen Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer bei Ihrem Kreditinstitut gestellt haben.
Hinweis: Die Erstellung der Steuerbescheinigung erfolgt nur bei steuerlich relevanten Vorgängen und nur auf Anforderung. Der Versand erfolgt automatisch per Post.
Mit einer Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Verrechnung mit Kapitalerträgen von unterschiedlichen Bankverbindungen erfolgen oder zur Verrechnung von sogenannten Altverlusten.
Zur Verrechnung führen die Kreditinstitute Verlustverrechnungssalden, die auch als Verlustverrechnungstöpfe bezeichnet werden. Diese beziehen sich auf jeweils eine Kundenverbindung bei der SÜDWESTBANK AG. Es gibt einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte und einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf für alle anderen Kapitalerträge.
Verbleibt in einem der beiden Verlustverrechnungstöpfe am Jahresende im Saldo ein Verlust, wird dieser automatisch ins Folgejahr übertragen – soweit der Anleger nicht bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres die Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei der SÜDWESTBANK AG beantragt hat. In diesem Fall erfolgt kein Vortrag auf das Folgejahr und die entsprechenden Verlustverrechnungssalden werden zum 1. Januar des Folgejahres auf null gestellt. Die Verlustbescheinigung ist in die Jahressteuerbescheinigung integriert.
Hinweis: Die Erstellung der Verlustbescheinigung erfolgt nur bei steuerlich relevanten Vorgängen. Der Versand erfolgt automatisch per Post. Beachten Sie bitte, dass die bescheinigten Verluste ausgebucht werden und für eine automatische Verrechnung nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Beauftragung muss bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres erfolgen!
BLZ: 60090700 BIC: SWBSDESS
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